| BUSINESS-KOMPASS | Juristisches Nachschlagewerk für Kirgisistan 15. GEISTIGES EIGENTUM 15.1. Rechtsgrundlage Der Schutz des geistigen Eigentums (im Folgenden – GE) in der Kirgisischen Republik erfolgt auf der Grundlage nationaler Gesetzgebung und internationaler Verträge im Bereich des GE, einschließlich der Pariser und Berner Übereinkommen, des Vertrags über die Patentzusammenarbeit (PCT), der Madrider und Haager Systeme sowie der Standards des TRIPS-Abkommens im Rahmen der WTO. Zivilgesetzbuch der Kirgisischen Republik 60; Patentgesetz vom 23. März 2023 Nr. 69; Wichtige Rechtsvorschriften Gesetz der KR „Über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom 14. Januar 1998 Nr. 6; Gesetz der KR „Über Marken, Dienstleistungszeichen, geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Waren“ vom 24. März 2023 Nr. 70. Ministerium für Wissenschaft, Hochschulbildung und Innovationen der Kirgisischen Republik 69 60 Zivilgesetzbuch der Kirgisischen Republik, Teil I vom 8. Mai 1996 Nr. 15, Teil II vom 5. Januar 1998 Nr. 1. | |||
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| BUSINESS-KOMPASS | Juristisches Nachschlagewerk für Kirgisistan | |||
| 15. GEISTIGES EIGENTUM 15.1. Rechtsgrundlage Der Schutz des geistigen Eigentums (im Folgenden – GE) in der Kirgisischen Republik erfolgt auf der Grundlage nationaler Gesetzgebung und internationaler Verträge im Bereich des GE, einschließlich der Pariser und Berner Übereinkommen, des Vertrags über die Patentzusammenarbeit (PCT), der Madrider und Haager Systeme sowie der Standards des TRIPS-Abkommens im Rahmen der WTO. Zivilgesetzbuch der Kirgisischen Republik 60; Patentgesetz vom 23. März 2023 Nr. 69; Wichtige Rechtsvorschriften Gesetz der KR „Über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom 14. Januar 1998 Nr. 6; Gesetz der KR „Über Marken, Dienstleistungszeichen, geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Waren“ vom 24. März 2023 Nr. 70. Ministerium für Wissenschaft, Hochschulbildung und Innovationen der Kirgisischen Republik 69 60 Zivilgesetzbuch der Kirgisischen Republik, Teil I vom 8. Mai 1996 Nr. 15, Teil II vom 5. Januar 1998 Nr. 1. |
| Wichtige Rechtsvorschriften | Zivilgesetzbuch der Kirgisischen Republik 60; Patentgesetz vom 23. März 2023 Nr. 69; Gesetz der KR „Über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom 14. Januar 1998 Nr. 6; Gesetz der KR „Über Marken, Dienstleistungszeichen, geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Waren“ vom 24. März 2023 Nr. 70. |
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| Bevollmächtigte Behörde | Ministerium für Wissenschaft, Hochschulbildung und Innovationen der Kirgisischen Republik |
15.2. Gegenstände des geistigen Eigentums
Rechtlicher Schutz wird für folgende Hauptgegenstände des GE gewährt: Der Digitale Kodex legt eine abschließende Liste der rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest.
15.3. Individualisierungsmerkmale
Der rechtliche Schutz wird für die folgenden Hauptobjekte des geistigen Eigentums gewährt: Der digitale Kodex legt eine abschließende Liste der rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest.
| Erfindungen | Gebrauchsmuster | Gewerbliche Muster | |
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| Schutzkriterien | Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit; | Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit; | Neuheit und Originalität; |
| Patentlaufzeit | 20 Jahre ab dem Anmeldedatum; | 10 Jahre ab dem Anmeldedatum; | 5 Jahre ab dem Anmeldedatum; |
| Verlängerung der Laufzeit | nicht zulässig. | nicht zulässig. | alle 5 Jahre, jedoch insgesamt nicht mehr als 25 Jahre. |
• Erfindungen;
• Firmennamen;
• Gebrauchsmuster;
• Topologien integrierter Schaltkreise;
• gewerbliche Muster;
• Zuchtergebnisse;
• Warenzeichen und Dienstleistungszeichen;
• Geschäftsgeheimnis (Know-how);
• geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Waren (GUW);
• Werke, Software, Datenbanken.
15.4. Individualisierungsmittel
15.5. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
| Objekte des Urheberrechts | Objekte verwandter Schutzrechte |
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| Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst, Software und Datenbanken; | Inszenierungen, Darbietungen, Tonträger, Sendungen von Rundfunk- und Kabelveranstaltern; |
| Schutzdauer: Leben des Urhebers + 50 Jahre; | Schutzdauer: 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Nutzung oder Veröffentlichung; |
| Registrierung ist freiwillig. | Registrierung ist freiwillig. |
Warenzeichen und Dienstleistungszeichen:
• Rechtlicher Schutz wird auf Grundlage nationaler oder internationaler Registrierung gewährt;
• Es sind verbale, bildliche, dreidimensionale und kombinierte Bezeichnungen zulässig;
• Der Inhaber des Rechts ist berechtigt, die Verwendung der Marke zu nutzen, zu verbieten und über die Marke zu verfügen (Veräußerung, Lizenzierung, Verpfändung) unter der Voraussetzung der obligatorischen Registrierung der entsprechenden Verträge;
• Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats beträgt 10 Jahre ab dem Datum der Antragstellung mit der Möglichkeit der Verlängerung.
Geographische Angaben (GA) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB):
• Rechtlicher Schutz entsteht ausschließlich auf Grundlage der ordnungsgemäßen Registrierung (national oder international);
• Für GA ist die Durchführung mindestens einer wesentlichen Produktionsstufe im entsprechenden Gebiet erforderlich, für GUB alle Produktionsstufen;
• Das Nutzungsrecht kann mehreren Herstellern innerhalb eines geografischen Gebiets gewährt werden, sofern die festgelegten Produkteigenschaften eingehalten werden;
• Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats beträgt 10 Jahre ab dem Datum der Antragstellung mit Verlängerungsmöglichkeit.
Firmenbezeichnungen:
• Der Schutz entsteht automatisch mit der staatlichen Registrierung der juristischen Person;
• Gilt bis zur Einstellung der Tätigkeit oder Änderung der Bezeichnung.
15.6. Mechanismen zum Schutz von Rechten an geistigem Eigentum
Für die Nutzung von Bodenschätzen gelten folgende spezielle Steuern und obligatorische Zahlungen:
| Mechanismus | Zuständige Behörde | Schlüsselmaßnahmen | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Zollkontrolle | Zollbehörden | Eintragung von geistigem Eigentum in das Zollregister; Aussetzung der Warenfreigabe; | Schutz vor dem Import von gefälschten Produkten |
| Gerichtlicher Schutz | örtliche Gerichte, Oberstes Gericht | Verbot der Nutzung von geistigen Eigentumsobjekten; Schadensersatz und Entschädigung; Beschlagnahme und Vernichtung von Waren; | Hauptmethode zur Wiederherstellung verletzter Rechte. |
| Verwaltungsrechtliche Verantwortung | zuständige Behörde im Bereich des geistigen Eigentums | Verhängung von Verwaltungsstrafen; | schnelle Reaktion auf Verstöße ohne gerichtliche Verfahren. |
| Unlauterer Wettbewerb | Kartellbehörde | Prüfung von Beschwerden über unlauteren Wettbewerb; Erlass verbindlicher Anordnungen; | Reaktion bei Fällen von unlauterem Wettbewerb |
| Strafrechtliche Verantwortung | Ermittlungsbehörden und Gerichte | Strafverfolgung; Sanktionen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsentzug. | wird bei Verursachung von erheblichem und besonders erheblichem Schaden angewendet |
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Die Materialien wurden vom Nationalen Investitionsagentur gemeinsam mit Baker Tilly erstellt, dienen nur Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Daten sind aktuell bis Juni 2026. Vor Entscheidungen sollten Sie die geltenden Rechtsakte prüfen und sich mit dem NIA beraten.