Leitfadenabschnitte
Inhaltsverzeichnis des Kapitels
Inhaltsverzeichnis des Kapitels
Währung, Immobilien, personenbezogene Daten, geistiges Eigentum.
- 01Gegenstände des geistigen Eigentums
- 02Individualisierungsmittel
- 03Mechanismen zum Schutz von Rechten an geistigem Eigentum
PDF · 70 · 2026-09-11
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Juristisches Nachschlagewerk für Kirgisistan 15. GEISTIGES EIGENTUM 15.1. Rechtsgrundlage Der Schutz des geistigen Eigentums (im Folgenden – GE) in der Kirgisischen Republik erfolgt auf der Grundlage nationaler Gesetzgebung und internationaler Verträge im Bereich des GE, einschließlich der Pariser und Berner Übereinkommen, des Vertrags über die Patentzusammenarbeit (PCT), der Madrider und Haager Systeme sowie der Standards des TRIPS-Abkommens im Rahmen der WTO.
Zivilgesetzbuch der Kirgisischen Republik 60; Patentgesetz vom 23. März 2023 Nr. 69; Wichtige Rechtsvorschriften Gesetz der KR „Über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom 14. Januar 1998 Nr. 6; Gesetz der KR „Über Marken, Dienstleistungszeichen, geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Waren“ vom 24.
März 2023 Nr. 70. Ministerium für Wissenschaft, Hochschulbildung und Innovationen der Kirgisischen Republik 69 60 Zivilgesetzbuch der Kirgisischen Republik, Teil I vom 8. Mai 1996 Nr. 15, Teil II vom 5. Januar 1998 Nr. 1.
- Wichtige Rechtsvorschriften
- Zivilgesetzbuch der Kirgisischen Republik 60; Patentgesetz vom 23. März 2023 Nr. 69; Gesetz der KR „Über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom 14. Januar 1998 Nr. 6; Gesetz der KR „Über Marken, Dienstleistungszeichen, geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Waren“ vom 24. März 2023 Nr. 70.
- Bevollmächtigte Behörde
- Ministerium für Wissenschaft, Hochschulbildung und Innovationen der Kirgisischen Republik
15.2.Gegenstände des geistigen Eigentums
- Erfindungen;
- Firmennamen;
- Gebrauchsmuster;
- Topologien integrierter Schaltkreise;
- gewerbliche Muster;
- Zuchtergebnisse;
- Warenzeichen und Dienstleistungszeichen;
- Geschäftsgeheimnis (Know-how);
- geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Waren (GUW);
- Werke, Software, Datenbanken.
15.3.Erfindungen · Gebrauchsmuster · Gewerbliche Muster
| Erfindungen | Gebrauchsmuster | Gewerbliche Muster | |
|---|---|---|---|
| Schutzkriterien | ErfindungenNeuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit; | GebrauchsmusterNeuheit und gewerbliche Anwendbarkeit; | Gewerbliche MusterNeuheit und Originalität; |
| Patentlaufzeit | Erfindungen20 Jahre ab dem Anmeldedatum; | Gebrauchsmuster10 Jahre ab dem Anmeldedatum; | Gewerbliche Muster5 Jahre ab dem Anmeldedatum; |
| Verlängerung der Laufzeit | Erfindungen / Gebrauchsmusternicht zulässig. | Gewerbliche Musteralle 5 Jahre, jedoch insgesamt nicht mehr als 25 Jahre. | |
15.4.Individualisierungsmittel
Warenzeichen und Dienstleistungszeichen:
- Rechtlicher Schutz wird auf Grundlage nationaler oder internationaler Registrierung gewährt;
- Es sind verbale, bildliche, dreidimensionale und kombinierte Bezeichnungen zulässig;
- Der Inhaber des Rechts ist berechtigt, die Verwendung der Marke zu nutzen, zu verbieten und über die Marke zu verfügen (Veräußerung, Lizenzierung, Verpfändung) unter der Voraussetzung der obligatorischen Registrierung der entsprechenden Verträge;
- Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats beträgt 10 Jahre ab dem Datum der Antragstellung mit der Möglichkeit der Verlängerung.
Geographische Angaben (GA) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB):
- Rechtlicher Schutz entsteht ausschließlich auf Grundlage der ordnungsgemäßen Registrierung (national oder international);
- Für GA ist die Durchführung mindestens einer wesentlichen Produktionsstufe im entsprechenden Gebiet erforderlich, für GUB alle Produktionsstufen;
- Das Nutzungsrecht kann mehreren Herstellern innerhalb eines geografischen Gebiets gewährt werden, sofern die festgelegten Produkteigenschaften eingehalten werden;
- Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats beträgt 10 Jahre ab dem Datum der Antragstellung mit Verlängerungsmöglichkeit.
Firmenbezeichnungen:
- Der Schutz entsteht automatisch mit der staatlichen Registrierung der juristischen Person;
- Gilt bis zur Einstellung der Tätigkeit oder Änderung der Bezeichnung.
15.5.Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
| Objekte des Urheberrechts | Objekte verwandter Schutzrechte |
|---|---|
| Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst, Software und Datenbanken; | Objekte verwandter SchutzrechteInszenierungen, Darbietungen, Tonträger, Sendungen von Rundfunk- und Kabelveranstaltern; |
| Schutzdauer: Leben des Urhebers + 50 Jahre; | Objekte verwandter SchutzrechteSchutzdauer: 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Nutzung oder Veröffentlichung; |
| Registrierung ist freiwillig. | Objekte verwandter SchutzrechteRegistrierung ist freiwillig. |
15.6.Mechanismen zum Schutz von Rechten an geistigem Eigentum
| Mechanismus | Zuständige Behörde | Schlüsselmaßnahmen | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Zollkontrolle | Zuständige BehördeZollbehörden | SchlüsselmaßnahmenEintragung von geistigem Eigentum in das Zollregister; Aussetzung der Warenfreigabe; | Praktische BedeutungSchutz vor dem Import von gefälschten Produkten |
| Gerichtlicher Schutz | Zuständige Behördeörtliche Gerichte, Oberstes Gericht | SchlüsselmaßnahmenVerbot der Nutzung von geistigen Eigentumsobjekten; Schadensersatz und Entschädigung; Beschlagnahme und Vernichtung von Waren; | Praktische BedeutungHauptmethode zur Wiederherstellung verletzter Rechte. |
| Verwaltungsrechtliche Verantwortung | Zuständige Behördezuständige Behörde im Bereich des geistigen Eigentums | SchlüsselmaßnahmenVerhängung von Verwaltungsstrafen; | Praktische Bedeutungschnelle Reaktion auf Verstöße ohne gerichtliche Verfahren. |
| Unlauterer Wettbewerb | Zuständige BehördeKartellbehörde | SchlüsselmaßnahmenPrüfung von Beschwerden über unlauteren Wettbewerb; Erlass verbindlicher Anordnungen; | Praktische BedeutungReaktion bei Fällen von unlauterem Wettbewerb |
| Strafrechtliche Verantwortung | Zuständige BehördeErmittlungsbehörden und Gerichte | SchlüsselmaßnahmenStrafverfolgung; Sanktionen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsentzug. | Praktische Bedeutungwird bei Verursachung von erheblichem und besonders erheblichem Schaden angewendet |
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