7.1. Rechtsgrundlage
Die Mitgliedschaft der Kirgisischen Republik in der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) und der Welthandelsorganisation (WTO) beeinflusst unmittelbar die Fragen der Außenhandels- und Zollregelung, bei denen nicht nur und sogar nicht hauptsächlich das nationale Recht, sondern vielmehr die internationalen Verträge eine wichtige Rolle spielen, denen Kirgisistan beim Beitritt zu den genannten Organisationen beigetreten ist, sowie internationale Verträge, die Kirgisistan anschließend als Mitglied der EAWU und WTO abgeschlossen und ratifiziert hat. Innerhalb der EAWU werden neben internationalen Verträgen verschiedene Rechtsakte (Beschlüsse der zuständigen Organe der EAWU) erlassen, die zusammen mit den internationalen Verträgen das Recht der EAWU bilden, das Vorrang vor dem nationalen Recht hat.
| Wesentliche normative Rechtsakte | Das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der WTO vom 15. April 1994 (Protokoll über den Beitritt der Kirgisischen Republik vom 14. Oktober 1998) Vertrag über die EAWU vom 29. Mai 2014 (Vertrag über den Beitritt der Kirgisischen Republik vom 23. Dezember 2014) Zollkodex der EAWU vom 11. April 2017 Gesetz der KR „Über die Zollregelung“ vom 24. April 2019 Nr. 52 |
|---|---|
| Zuständige Behörde | Staatlicher Zollservice beim Ministerkabinett der Kirgisischen Republik |
UND ZOLL
REGELUNG
7.2. Außenhandelsregelung
Die Außenhandelspolitik der Kirgisischen Republik wird unter Berücksichtigung der nationalen Interessen des Staates sowie der abgeschlossenen bilateralen und multilateralen internationalen Handelsverträge umgesetzt, einschließlich unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft Kirgisistans in der WTO und EAWU und der damit verbundenen Verpflichtungen.
Im Außenhandel wendet Kirgisistan als Mitglied der WTO gegenüber mehr als 100 WTO-Mitgliedsländern den Meistbegünstigungsstatus an, der auf dem Prinzip der Nichtdiskriminierung beruht und die Gewährung gleicher vorteilhafter Bedingungen an die entsprechenden Handelspartner vorsieht (insbesondere gleiche Zolltarife auf Waren, die aus diesen Ländern stammen).
Im Verhältnis zu 12 Ländern der Welt (mehrheitlich GUS-Staaten, Vietnam, Serbien, Iran) wendet Kirgisistan auf Grundlage der entsprechenden von der Kirgisischen Republik abgeschlossenen internationalen Verträge sowie der im Rahmen der EAWU geschlossenen internationalen Verträge ein Freihandelsregime an, das in der Regel die Befreiung von Zollgebühren für Waren aus diesen Ländern sowie den Verzicht auf alle oder einzelne nichttarifäre Maßnahmen im gegenseitigen Handel mit diesen Ländern vorsieht.
Im Verhältnis zu mehr als 70 Ländern der Welt (am wenigsten entwickelte und Entwicklungsländer) wendet Kirgisistan ein Präferenzregime an, das die Erhebung von Zöllen auf bestimmte (aber nicht alle!) Waren, die aus diesen Ländern stammen und nach Kirgisistan importiert werden, zu „Null-“ oder ermäßigten (begünstigten) Sätzen vorsieht.
7.3. Zollregelung
Grundlage der Zollregelung in der Kirgisischen Republik sind der Zollkodex der EAWU, der am 1. Januar 2018 in Kraft trat, und das Gesetz der KR „Über die Zollregelung“.
Innerhalb der EAWU besteht ein einheitlicher Binnenmarkt für Waren, der die freie Bewegung von Waren innerhalb der EAWU vorsieht, die in den Mitgliedstaaten der EAWU hergestellt wurden und/oder den Status von EAWU-Waren erlangt haben, ohne dass für diese Waren Zollabfertigung (Deklaration), Zollkontrolle sowie Zollgebühren und Abgaben angewendet werden. Folglich findet keine Zollregelung für diese Waren bei deren Bewegung von Kirgisistan in andere Mitgliedstaaten der EAWU oder von anderen Mitgliedstaaten der EAWU nach Kirgisistan statt. In diesem Fall unterliegen diese Waren der Steuerverwaltung und werden bei der Einfuhr in das Gebiet Kirgisistans mit Einfuhrsteuern (MwSt. und Verbrauchssteuer) zu den im Steuerrecht der Kirgisischen Republik vorgesehenen Sätzen belegt.34
Die in Kirgisistan angewandten MwSt.- und Verbrauchsteuersätze auf die Einfuhr von Waren sind in Abschnitt 4 dieses Handbuchs aufgeführt
| BUSINESS-KOMPASS | Rechtliches Handbuch über Kirgisistan Bei der Ausfuhr von Waren aus Kirgisistan in Staaten, die keine Mitglieder der EAWU sind, und bei der Einfuhr von Waren nach Kirgisistan aus solchen Staaten wird die Zollregelung vollständig angewandt. Das bedeutet, dass diese Waren der Zollabfertigung (Deklaration) unterliegen, wobei die im Zollkodex der EAWU festgelegten Zollverfahren angewendet werden, der Zollkontrolle unterliegen und mit den anwendbaren Zollgebühren belegt werden. Der Zollkodex der EAWU sieht etwa 20 Zollverfahren vor, unter die Waren gestellt werden können (Verbrauchsfreiheit, Export, Zolltransit, vorübergehende Einfuhr/Ausfuhr, Zoll-/Freilager, Reimport/Reexport, Freizone, verschiedene Verarbeitungsmodi und andere). Die wichtigsten anwendbaren Zollgebühren sind Einfuhrzölle35, Gebühren für zollbezogene Vorgänge bei der Warenabfertigung36, Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhrverbrauchssteuer37. Es können auch andere Arten von Zollgebühren festgelegt und angewandt werden (z. B. Ausfuhrzölle, Gebühren für Zollbegleitung, Gebühren für die Anwendung von Navigations-(elektronischen) Plomben, spezielle Antidumping- und Ausgleichszölle und andere), die in der Praxis jedoch nicht so häufig verwendet werden wie die oben genannten Zollgebühren. 35 Die Hauptsätze der Einfuhrzölle für Waren aus Ländern, für die Kirgisistan den Meistbegünstigungsstatus anwendet, sind im Einheitlichen Zolltarif der EAWU in Bezug auf die Warennomenklatur des Außenwirtschaftsverkehrs festgelegt, also für jede einzelne Warennummer. Die Sätze sind für alle EAWU-Länder einheitlich. Die im Einheitlichen Zolltarif enthaltenen Satzarten sind unterschiedlich: ad valorem (in Prozent vom Zollwert der Waren), spezifisch (in Geldbeträgen pro physikalische Mengeneinheit der Ware), kombiniert (gemischt). 36 Die Gebühr für zollbezogene Vorgänge beträgt 0,4 % des Zollwerts der Waren, darf jedoch in keinem Fall weniger als 500 Som und nicht mehr als 250.000 Som betragen. 38 37 Die Sätze der MwSt. und Verbrauchssteuer auf die Einfuhr von Waren sind in Abschnitt 4 dieses Handbuchs aufgeführt. | |||
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| BUSINESS-KOMPASS | Juristisches Nachschlagewerk für Kirgisistan | |||
| Beim Export von Waren aus Kirgisistan in Staaten, die keine Mitglieder der EAWU sind, und beim Import von Waren nach Kirgisistan aus solchen Staaten wird die Zollregulierung vollständig durchgeführt. Dies bedeutet, dass solche Waren der Zollabfertigung (Deklaration) unterliegen, wobei die im Zollkodex der EAWU festgelegten Zollverfahren angewendet werden, sowie der Zollkontrolle und der Erhebung der anwendbaren Zollabgaben. Der Zollkodex der EAWU sieht etwa 20 Zollverfahren vor, unter die Waren gestellt werden können (Verbrauchsfreiheit, Export, Zolltransit, vorübergehende Einfuhr/Ausfuhr, Zoll-/Freilager, Reimport/Reexport, Freizollzone, mehrere Verarbeitungsmodi und andere). Die wichtigsten anwendbaren Zollabgaben sind Einfuhrzölle35, Gebühren für Zollvorgänge im Zusammenhang mit der Warenabfertigung36, Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhrverbrauchsteuer37. Es können auch andere Arten von Zollabgaben festgelegt und angewendet werden (z. B. Ausfuhrzölle, Gebühren für die Zollbegleitung, Gebühren für die Anwendung von Navigations-(elektronischen) Plomben, spezielle Antidumping- und Ausgleichszölle und andere), die in der Praxis jedoch nicht so häufig verwendet werden wie die oben genannten Zollabgaben. 35 Die Hauptsätze der Einfuhrzölle für Waren aus Ländern, für die Kirgisistan den Handelsstatus der Meistbegünstigung anwendet, sind im Einheitlichen Zolltarif der EAWU in Bezug auf die Warenklassifikation für den Außenhandel festgelegt, also für jede einzelne Warennummer. Die Sätze sind für alle EAWU-Länder einheitlich. Die im Einheitlichen Zolltarif enthaltenen Satzarten sind unterschiedlich: ad valorem (in Prozent des Zollwerts der Waren), spezifisch (in Geldbeträgen pro physische Mengeneinheit der Ware), kombiniert (gemischt). 36 Der Satz der Gebühr für Zollvorgänge beträgt 0,4 % des Zollwerts der Waren, darf jedoch in keinem Fall weniger als 500 Som und nicht mehr als 250.000 Som betragen. 38 37 Die Sätze der Einfuhrumsatzsteuer und der Einfuhrverbrauchsteuer für Waren sind in Abschnitt 4 dieses Nachschlagewerks aufgeführt. |
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