Leitfadenabschnitte
Inhaltsverzeichnis des Kapitels
Inhaltsverzeichnis des Kapitels
Streitbeilegung, Schiedsgerichtsbarkeit, Justizsystem.
16.1.Rechtsgrundlage
Die Streitbeilegung in der Kirgisischen Republik erfolgt vor staatlichen Gerichten sowie im Rahmen alternativer (außergerichtlicher) Streitbeilegungsmechanismen.
Wesentliche Rechtsakte
Verfassung der Kirgischen Republik (2021); Zivilprozessordnung der KR vom 25. Januar 2017 Nr. 14; Verwaltungsprozessordnung der KR vom 25. Januar 2017 Nr. 13; Strafprozessordnung der KR vom 28. Oktober 2021 Nr. 129.
Durch Referendum (Volksabstimmung) am 11. April 2021 angenommen und durch das Gesetz der KR vom 5. Mai 2021 Nr. 59 in Kraft gesetzt.
16.2.Justizsystem
Das Justizsystem der Kirgisischen Republik besteht aus dem Verfassungsgericht, dem Obersten Gericht und den örtlichen Gerichten.
| Ebene/Organ | Zusammensetzung der Gerichte | Hauptbefugnisse |
|---|---|---|
| Erste Instanz | Zusammensetzung der GerichteBezirks-, Stadt- und Verwaltungsgerichte | HauptbefugnisseEntscheidung über Zivil-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und sonstige Angelegenheiten in der Sache |
| Berufungsinstanz | Zusammensetzung der GerichteGebietsgerichte, Stadtgericht Bischkek | HauptbefugnisseÜberprüfung von gerichtlichen Entscheidungen der ersten Instanz, die noch nicht rechtskräftig sind |
| Kassationsinstanz | Zusammensetzung der GerichteOberstes Gericht der KR | HauptbefugnisseÜberprüfung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen sowie Klärung der Rechtsprechung |
| Verfassungsgerichtliche Kontrolle | Zusammensetzung der GerichteVerfassungsgericht der KR | HauptbefugnisseÜberprüfung der Verfassungsmäßigkeit von normativen Rechtsakten und Entwürfen internationaler Verträge, Auslegung der Verfassung u.a. |
16.3.Schiedsgerichte (Arbitralgerichte)
In der Kirgisischen Republik ist die außergerichtliche Streitbeilegung durch Schiedsverfahren (Arbitrage) bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung oder in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig.
- Wesentlicher Rechtsakt
- Gesetz der KR „Über Schiedsgerichte in der Kirgisischen Republik“ vom 30. Juli 2002 Nr. 135
- Ständig tätige Institution
- Internationales Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Kirgisischen Republik
- Anwendungsbereich
- zivilrechtliche Streitigkeiten
- Zuständigkeitsgrundlage
- Schiedsvereinbarung (Schiedsklausel oder gesonderte Vereinbarung) oder gesetzliche Norm
- Anwendbares Recht
- wird durch Vereinbarung der Parteien bestimmt; bei Fehlen dieser Vereinbarung durch das Schiedsgericht
- Zusammensetzung des Gerichts
- Einzelschiedsrichter oder Kollegium (ungerade Zahl)
- Vertraulichkeit
- das Schiedsverfahren ist vertraulich
- Entscheidung des Schiedsgerichts
- endgültig und für die Parteien verbindlich
- Anfechtung von Entscheidungen
- ist in begrenzten Fällen zulässig, überwiegend bei Beteiligung des Staates oder staatlicher Organisationen
- Zwangsvollstreckung
- erfolgt auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids, der vom staatlichen Gericht ausgestellt wird
- Gerichtliche Kontrolle
- Überprüfung der formellen Voraussetzungen bei der Ausstellung des Vollstreckungsbescheids oder bei der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung
16.4.Mediation
Ein gesonderter Mechanismus der alternativen (außergerichtlichen) Streitbeilegung ist das Mediationsverfahren.
- Wichtiger Rechtsakt
- Gesetz der KR „Über Mediation“ vom 14. November 2025 Nr. 256
- Anwendungsbereich
- zivilrechtliche, familienrechtliche, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, bestimmte Kategorien von Strafsachen
- Grundsätze
- Freiwilligkeit, Gleichberechtigung der Parteien, Neutralität des Mediators, Vertraulichkeit
- Besonderheiten
- wird auf Grundlage eines Vertrags durchgeführt; das Ergebnis ist eine Mediationsvereinbarung, die für die Streitparteien verbindlich ist
16.5.Vollstreckung gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Entscheidungen
Die Zwangsvollstreckung gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Entscheidungen wird vom Dienst der Gerichtsvollzieher bei der Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik durchgeführt.
Wichtiger Rechtsakt Gesetz der KR „Über den Status der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsverfahren“ vom 28. Januar 2017 Nr. 15.
Die Kirgisische Republik nimmt an internationalen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Entscheidungen teil, einschließlich des New Yorker Übereinkommens von 1958 und Abkommen im Rahmen der GUS sowie bilateraler Verträge über gegenseitige Rechtshilfe mit mehreren Staaten.
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Die Materialien wurden vom Nationalen Investitionsagentur gemeinsam mit Baker Tilly erstellt, dienen nur Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Daten sind aktuell bis Juni 2026. Vor Entscheidungen sollten Sie die geltenden Rechtsakte prüfen und sich mit dem Nationale Agentur für Investitionen beraten.
