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16. Streitbeilegung und Justizsystem

5 Min. LesezeitGemeinsam mit Baker Tilly · Daten Stand Juni 2026

16.1. Rechtsgrundlage

Die Streitbeilegung in der Kirgisischen Republik erfolgt vor staatlichen Gerichten sowie im Rahmen alternativer (außergerichtlicher) Streitbeilegungsmechanismen.

Wesentliche Rechtsakte

Verfassung der Kirgischen Republik (2021); Zivilprozessordnung der KR vom 25. Januar 2017 Nr. 14; Verwaltungsprozessordnung der KR vom 25. Januar 2017 Nr. 13; Strafprozessordnung der KR vom 28. Oktober 2021 Nr. 129.

Durch Referendum (Volksabstimmung) am 11. April 2021 angenommen und durch das Gesetz der KR vom 5. Mai 2021 Nr. 59 in Kraft gesetzt.

JUSTIZSYSTEM

16.2. Justizsystem

Das Justizsystem der Kirgisischen Republik besteht aus dem Verfassungsgericht, dem Obersten Gericht und den örtlichen Gerichten.

Ebene/OrganZusammensetzung der GerichteHauptbefugnisse
Erste InstanzBezirks-, Stadt- und VerwaltungsgerichteEntscheidung über Zivil-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und sonstige Angelegenheiten in der Sache
BerufungsinstanzGebietsgerichte, Stadtgericht BischkekÜberprüfung von gerichtlichen Entscheidungen der ersten Instanz, die noch nicht rechtskräftig sind
KassationsinstanzOberstes Gericht der KRÜberprüfung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen sowie Klärung der Rechtsprechung
Verfassungsgerichtliche KontrolleVerfassungsgericht der KRÜberprüfung der Verfassungsmäßigkeit von normativen Rechtsakten und Entwürfen internationaler Verträge, Auslegung der Verfassung u.a.

16.3. Schiedsgerichte (Arbitralgerichte)

In der Kirgisischen Republik ist die außergerichtliche Streitbeilegung durch Schiedsverfahren (Arbitrage) bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung oder in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig.

Wesentlicher RechtsaktGesetz der KR „Über Schiedsgerichte in der Kirgisischen Republik“ vom 30. Juli 2002 Nr. 135
Ständig tätige InstitutionInternationales Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Kirgisischen Republik
Anwendungsbereichzivilrechtliche Streitigkeiten
ZuständigkeitsgrundlageSchiedsvereinbarung (Schiedsklausel oder gesonderte Vereinbarung) oder gesetzliche Norm
Anwendbares Rechtwird durch Vereinbarung der Parteien bestimmt; bei Fehlen dieser Vereinbarung durch das Schiedsgericht
Zusammensetzung des GerichtsEinzelschiedsrichter oder Kollegium (ungerade Zahl)
Vertraulichkeitdas Schiedsverfahren ist vertraulich
Entscheidung des Schiedsgerichtsendgültig und für die Parteien verbindlich
Anfechtung von Entscheidungenist in begrenzten Fällen zulässig, überwiegend bei Beteiligung des Staates oder staatlicher Organisationen
Zwangsvollstreckungerfolgt auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids, der vom staatlichen Gericht ausgestellt wird
Gerichtliche KontrolleÜberprüfung der formellen Voraussetzungen bei der Ausstellung des Vollstreckungsbescheids oder bei der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung

16.4. Mediation

Ein gesonderter Mechanismus der alternativen (außergerichtlichen) Streitbeilegung ist das Mediationsverfahren.

Wichtiger RechtsaktGesetz der KR „Über Mediation“ vom 14. November 2025 Nr. 256
Anwendungsbereichzivilrechtliche, familienrechtliche, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, bestimmte Kategorien von Strafsachen
GrundsätzeFreiwilligkeit, Gleichberechtigung der Parteien, Neutralität des Mediators, Vertraulichkeit
Besonderheitenwird auf Grundlage eines Vertrags durchgeführt; das Ergebnis ist eine Mediationsvereinbarung, die für die Streitparteien verbindlich ist

16.5. Vollstreckung gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Entscheidungen

Die Zwangsvollstreckung gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Entscheidungen wird vom Dienst der Gerichtsvollzieher bei der Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik durchgeführt.

Wichtiger Rechtsakt Gesetz der KR „Über den Status der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsverfahren“ vom 28. Januar 2017 Nr. 15.

Die Kirgisische Republik nimmt an internationalen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Entscheidungen teil, einschließlich des New Yorker Übereinkommens von 1958 und Abkommen im Rahmen der GUS sowie bilateraler Verträge über gegenseitige Rechtshilfe mit mehreren Staaten.

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